In der Altersabteilung der Feuerwehr befinden sich die Feuerwehrangehörigen, die
- wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden. Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906).“
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden,
- wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden müssen.
Die Übernahme in die Altersabteilung wird dem Feuerwehrangehörigen schriftlich mitgeteilt.
Angehörige der Altersabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation. An Aufgaben der Gerätewartung können Angehörige der Altersabteilung auf eigenen Antrag mitwirken. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrführer.